Allgemeine Geschäftsbedingungen
LiveVideoProduktion

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen die Grundlage für ausnahmslos alle Aufträge von Auftraggebern (AG) an die LiveVideoProduktion (LVP) dar. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der AG eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hat und diese abweichende Bedingungen enthalten. Einkaufsbedingungen des AG müssen von LVP gesondert bestätigt werden und können durch LVP nur insoweit akzeptiert werden, falls diese nicht im Widerspruch zu den AGB von LVP stehen, bzw. den AGB von LVP immer nachgeordnet sind.
Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden. Durch die Beauftragung bestätigt der AG diese AGB.

  • Allgemeine Bestimmungen

  1. Der durch den AG an LVP erteilte Auftrag ist ein Dienstvertrag. Gegenstand sind je nach individuellem Angebot Dienstleistungen aus Entwurf, Planung, Umsetzung und Nachbearbeitung von Videoleistungen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten.
  2. Es gilt das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Entwürfe und Arbeiten von LVP sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das UrhG geschützt, dessen Regelungen auch gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der AG erkennt an, dass es sich bei dem von LVP gelieferten Material um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff. 5, 6 UrhG handelt.
  3. Entwürfe von LVP dürfen nur im vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich/räumlich) verwendet werden. Das Recht, die Videos in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der vollständigen Zahlung des Honorars. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag auf das vereinbarte Honorar.
  4. Über den Umfang der Nutzung durch den AG steht HS ein Auskunftsanspruch zu.
  5. LVP hat Anspruch auf Namensnennung, z.B. auf der Website bzw. innerhalb des YouTube-Beschreibungstextes: „Videoproduktion: www.livevideoproduktion.de“.
  6. LVP darf die Videos und/oder seine Inhalte (und ggf. ein AG-Logo) zeitlich unbeschränkt und medienübergreifend als Referenz in seiner Eigenwerbung, Präsentation, bei Wettbewerben und redaktionell präsentieren, auch in veränderter, übersetzter, ergänzter, gebrandeter oder gekürzter Form. Ausnahme hiervon stellen interne Materialien, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stehen, dar. Hier wird im Einzelfall geprüft, welche Teile des Projektes freigegeben und veröffentlicht werden dürfen.
  7. Angebote sind für den im Angebot angegebenen Zeitraum freibleibend. Kommt der Vertragsabschluss nach dem genannten Zeitraum zustande, hält es sich LVP frei, den Angebotspreis anzupassen.
  8. Fehlerkorrekturen sind honorarfrei innerhalb von 5 Tagen ab der Präsentation des Werkes. Dazu zählen Fehler wie Rechtschreibfehler in Texteinblendungen oder technische Fehler der Datei. Revisionen (Änderungswünsche des AG) sind im Leistungsumfang nur enthalten, wenn ausdrücklich im Angebot enthalten. Inhaltliche Korrekturen und Schaffung weiterer Videos werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Wünscht der AG Änderungen vor, während oder nach der Produktion, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten. Texte werden vom AG bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich zusätzlich angeboten und beauftragt.
  9. Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in Teilhonoraren nach geleistetem Projektfortschritt. Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Auftragsbeginn ein Vorschuss von 50% der im Angebot aufgeführten Gesamtkosten zu zahlen. Die finale Auslieferung des Werkes erfolgt erst nach vollständigem Geldeingang. Der AG verpflichtet sich, die Zahlung vollständig abzuleisten, auch wenn er sich nach Vertragsabschluss entscheidet, vom Werk kein Gebrauch zu nehmen oder die weitere Herstellung des Werkes abbrechen möchte. LVP steht es frei, ob und in welcher Form eine monetäre Rückerstattung stattfindet.
  10. Unentgeltliche Tätigkeiten sind nicht berufsüblich und daher grundsätzlich ausgeschlossen.
  11. Vereinbarte Rabatte auf das Honorar werden nur wirksam, wenn der AG die vereinbarten Leistungen auch vollumfänglich abnimmt und vergütet. Ansonsten sind Rabatte wiederzuerstatten.
  12. Wünscht der AG eine Bearbeitung seines Auftrags ohne vorherige Angebotserstellung, so sind die Leistungen nach Aufwand zum Stundensatz von EUR 100 zu vergüten.
  13. Wird die veranschlagte Produktionszeit überschritten, so erhöht sich das Honorar entsprechend dem Aufwand. LVP steht es dabei frei, die Kosten in Stundensätzen, Tagessätzen oder als Pauschale abzurechnen.
  14. Vorschläge und Weisungen des AG aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen sowie seine sonstige Mitarbeit mindern nicht das Honorar.
  15. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme kann nicht aus künstlerischen Gründen verweigert werden. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der AG, sich vor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Qualität der Leistungen von LVP durch frühere Arbeitsbeispiele und Referenzen überzeugt zu haben.
    Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
    Die Abnahme darf nicht aus geschmacklichen Gründen verweigert werden. Ein eventuelles Nicht-Gefallen begründet keine Kürzung der Vergütung. Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeit, Kontrast, Schnitt, Musikwahl oder Lautstärke begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
  16. Die Gewährleistungsansprüche des AG beschränken sich auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von LVP. Hierfür erhält LVP eine angemessene Frist. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LVP selbst Veränderungen an den Arbeiten vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ.
  17. Fahrt-, Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen, sowie Kosten für erforderliche Versicherungen sind LVP vom AG zu erstatten, ebenso die entstehenden Nebenkosten, z.B. für Requisiten, Modelle, Stylisten, Verbrauchsmaterial, Kuriere, Footage und weitere.
  18. Der vereinbarte Preis für Konzepte, Storyboards, Drehbücher oder die Vorproduktion ist vom AG auch dann zu entrichten, wenn er diese nicht verfilmen lässt. Das Honorar für Videoproduktion ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Material vom AG nicht veröffentlicht wird.
  19. Tritt bei der Herstellung eines Werkes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat LVP nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Werkes. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Werkes, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den AG nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
  20. Honorare und Nebenkosten sind Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  21. An den AG zu liefern sind gängige Videoabspielformate auf vereinbartem Speichermedium. Von LVP zur Ausführung des Auftrags erstellte digitale Projektdaten, Mediatheken sowie Roh-/Originalmaterial sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung grundsätzlich nicht Bestandteil des Auftrags, sondern LVP interne Arbeitsmittel. Rohmaterial, Footage und Projektdateien einschließlich zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von LVP. Die Auslieferung solcher Daten (Buyout) ist grundsätzlich freiwillig und grundsätzlich Honorar-pflichtig.
  22. Rechnungs- und Leistungsbeanstandungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen erhoben werden. Diese berechtigen nur zum Einbehalt eines strittigen Teils des Rechnungsbetrages. Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt.
  23. Die Vergütung wird bei Ablieferung einer Leistung oder Teilleistung fällig und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zahlbar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug ist LVP berechtigt, sämtliche daraus entstehende Kosten und Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ. Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt LVP vorbehalten.
  24. Gegen Ansprüche von LVP kann der AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
  25. Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von LVP schriftlich bestätigt wurden. Gerät LVP mit seinen Leistungen in Verzug, ist dies dem AG unverzüglich mitzuteilen. Eine maximale Nachfrist von 14 Tagen ist zunächst zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist ohne Lieferung kann der AG vom Vertrag zurücktreten.
  26. Tätigkeiten für Wettbewerber des AG sind LVP grundsätzlich erlaubt. Einen Konkurrenzausschluss ist nur per gesonderter vorab getroffener freiwilliger schriftlicher Vereinbarung möglich, in der Zeitraum, Umfang und die gesonderte Vergütung geregelt werden.
  27. Das Urheberrecht der durch LVP erstellten Werke verbleibt bei den Initiatoren von LVP. Der AG erwirbt durch seine Zahlung lediglich die Nutzungsrechte an dem erstellten Werk für einen bestimmten Zeitraum und einen vorher festgelegten Umfang. Erweiterungen der Nutzungsrechte sind schriftlich festzulegen und können von LVP erneut in Rechnung gestellt werden.
  • Haftung

  1. LVP haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem AG gegenüber allen vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
  2. Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Werkes angemeldet werden. Inhaltliche oder gestalterische Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.
  3. Bei Feststellung eines Mangels, verursacht durch einen von LVP beauftragten Dienstleister, sind Haftungsansprüche beim Dienstleister direkt geltend zu machen.
  4. LVP übernimmt keine Haftung für Datendiebstähle von Rohmaterialien oder fertigen Werken, falls diese von Servern der von LVP genutzten Speicheranbietern gestohlen werden. Der AG willigt außerdem ein, dass die Produktionsdaten zur Bearbeitung auch auf nicht DSGVO-konformen Plattformen gesichert werden dürfen.
  5. LVP ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG zu bestellen. Der AG verpflichtet sich, LVP von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere der Kosten.
  6. LVP haftet nicht für Leistungen, Arbeitsergebnisse und Kosten der beauftragten Leistungserbringer/Subunternehmer.
  1. Der AG übernimmt vor Veröffentlichung die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts.
  1. LVP haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei Tätigkeiten, die von den Initiatoren von LVP ausgehen.
  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die LVP die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. das Wetter oder der Ausfall von Kommunikationsdiensten) hat LVP nicht zu verantworten. Diese berechtigen LVP, die Leistung, um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben. Über die Dauer der Verzögerung setzt LVP den AG beim Klarwerden der Verzögerung in Kenntnis. Wetterbedingte Verschiebungen des Dreh’s sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus anfallende Mehrkosten sind vom AG zu vergüten.
  1. LVP haftet für entstandene Schäden z.B. an überlassenem Material nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
  1. Die LVP durch den AG überlassenen Vorlagen und Informationen werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der AG zur Verwendung berechtigt ist. Der AG stellt LVP von jeglichen Ansprüchen Dritter, die sich aus eventueller Verletzung von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten usw. resultieren, frei. LVP übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte.
  1. LVP gibt keine aus seinen Leistungen resultierenden Erfolgsversprechen ab. Der AG kann aus den Dienstleistungen von LVP keine Gewährleistungsrechte, also das Recht auf einen bestimmten Erfolg, ableiten.
  1. LVP hat für die Haftpflichtversicherung einer Drohne zu sorgen. Der Einsatz der Drohne ist nur unter geeigneten Wetterbedingungen möglich, die Entscheidung hierzu fällt ausschließlich LVP. Wurde ein Auftrag für Drohnenaufnahmen durch den AG erteilt, gilt die Startplatzgenehmigung vom Grundstück des AG als erteilt. Können bei Abbruch oder Untersagung des Einsatzes der Drohne, egal aus welchem Grund, keine Luftaufnahmen zur Verfügung gestellt werden, ist das vereinbarte Honorar für den tatsächlich erfolgten Einsatz der Drohne durch den AG weiterhin zu vergüten.
  1. LVP haftet nicht bei technischen Störungen, Beschädigungen oder sonstigen Einschränkungen der Kamera-Ausrüstung.
  1. Für jede aus der Veröffentlichung von Filmmaterial, Bildmaterial und/oder ihrem Zusammenhang mit dem veröffentlichten Text ruhende Rechtsverletzung, insbesondere von allgemeinen Persönlichkeitsrechten, Kunsturheberrechten, Markenrechten und/oder Eigentumsrechten sowie Eingriffen in die Privatsphäre, ist allein der AG verantwortlich. Er allein ist in diesen Fällen dem Verletzten gegenüber schadenersatzpflichtig und stellt LVP von allen gegenüber dem Produzenten geltend gemachten Schadenersatzansprüchen frei.
  2. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton) und ebenso das Restmaterial bei LVP.
  • Lizenzierungen und Genehmigungen

      1. LVP räumt dem Auftraggeber das zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte einfache Recht ein, das fertige Werk für den vertraglich festgelegten Einsatzzweck zu nutzen. Eine Einschränkung dieser Nutzungsrechte muss im Angebot ausdrücklich aufgeführt sein.
        Alle anderen Nutzungsrechte verbleiben bei LVP. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei LVP.
      2. Nur mit ausschließlich schriftlich, vertraglich geregelter Zustimmung von LVP dürfen einfache Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte weitergegeben werden. Im Falle einer nicht genehmigten Verwertung, Vervielfältigung oder Adaption in Eigenregie oder durch Dritte ist gegenüber LVP eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der Auftragssumme zu leisten. Als Bemessungsgrundlage gilt die gesamte für das Projekt geleistete Zahlung des AG.
      3. Der Auftraggeber hat bei jeder Nutzungshandlung sicherzustellen, dass als Urheber LVP bzw. von LVP bezeichnete Dritte genannt werden. Falls die Vertragsparteien keine besonderen Absprachen getroffen haben, können Art und Umfang der Nennung den branchenüblichen Gepflogenheiten entsprechen.
      4. Die Lizenzierung von künstlerischen Leistungen bzw. Fototage Dritter durch LVP erfolgt im Auftrag und auf den Namen des AG im Rahmen des gewünschten Nutzungsumfangs. Der AG erwirbt die entsprechenden Nutzungsrechte und erhält die Rechnung. Der AG übertragt LVP die Dateien zur Erbringung seiner Leistungen.
      5. Der AG erwirbt lediglich die Nutzungsrechte des fertigen Werkes. Das Eigentum an allen während der Produktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/ Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei LVP.
      6. LVP haftet nicht, falls der AG lizenzpflichtiges Footage Dritter länger, umfangreicher oder anders nutzt als ursprünglich lizenziert bzw. vergütet. Es gelten die AGB der jeweiligen Footage-Anbieter usw., auf die hiermit ausdrücklich verwiesen wird.
      7. Sofern LVP nicht ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder Inhaber von Rechten an dort abgebildeten Werken die Einwilligung zu einer Verwertung erteilt haben, hat der AG etwaige im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selbst einzuholen. Der AG ist bei zu filmenden Veranstaltungen aller Art verpflichtet, alle abgebildeten Personen zu informieren, dass ein fotografisches/videografisches Dokument erstellt wird und alle Genehmigungen und Nutzungsrechte einzuholen.
      8. Der AG ist dafür verantwortlich, vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Film-/Foto-Drehgenehmigungen zu erteilen bzw. von Behörden, Veranstaltern, Betreibern usw. einzuholen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass LVP diese Leistungen gegen entsprechendes Honorar übernimmt.
      9. LVP verwendet vorzugsweise GEMA-freie Musik und Soundeffekte. Sofern der AG lizenzpflichtiges Audio wünscht, hat er die Kosten hierfür zu tragen und die Lizenz einzuholen. Der AG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall einer öffentlichen Vorführung auch Nutzungsrechte Dritter betroffen sein können.
      10. Für Luftbildaufnahmen hat der AG die notwendigen Genehmigungen bei den Behörden anzufordern und diese mit dem Startrecht auf LVP zu übertragen. Die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Drohne stellt LVP.
      11. LVP erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von LVP angefertigten Werke für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Kunden, auf Messen und Firmenveranstaltungen oder für das eigene Werbeangebot) zeitlich und räumlich unentgeltlich nutzen zu dürfen.
  • Vertragsbedingungen

      1. LVP nimmt Aufträge grundsätzlich nur in schriftlicher Form entgegen. Einer mündlichen Erteilung eines Auftrages muss eine schriftliche Bestätigung durch den AG folgen.
      2. Der vereinbarte Herstellungspreis ist als Kostenvoranschlag zu bewerten und bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung des Projektes. Über- bzw. Unterschreitungen der Herstellungskosten sind möglich.
      3. Eine Überschreitung des im Angebot kalkulierten, voraussichtlichen Herstellungsgesamtpreises von bis zu gilt 10 % als vertragsgemäß und muss von LVP nicht explizit während der Vertragslaufzeit angegeben werden. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird LVP den AG darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. Eine schriftliche Zustimmung zur Überschreitung der Herstellungskosten durch den AG ist für LVP lediglich dann verpflichtend, wenn sich die Kosten um mehr als 30 % des Kostenvoranschlages erhöhen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 5 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch LVP widerspricht. Entstehende Zusatzkosten durch Änderungswünsche des AG, welche nicht im Kostenvoranschlag berücksichtigt sind, müssen ebenfalls vollumfänglich vom AG vergütet werden.
      4. Mit dem Herstellungsgesamtpreis werden nur die Leistungen vergütet, die durch den Kostenvoranschlag vereinbart wurden. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch den vereinbarten Preis abgegolten sind, kann LVP gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen.
      5. Bei Aufträgen mit einem kalkulierten Herstellungspreis von mehr als EUR 10.000,00 (exkl. MwSt.) ist LVP berechtigt, einen angemessenen Vorschuss, maximal jedoch 50 % der gesamten Auftragssumme zu fordern.
      6. Sollte der AG den Auftrag vorzeitig kündigen, hat LVP Anspruch auf Vergütung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Die weiteren Ansprüche richten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsrücktritts und des Projektstandes.
      7. Kündigt der AG den Vertrag in der Vorproduktionsphase, so sind sämtliche, bis dahin erbrachten Leistungen von LVP zu vergüten. Dazu zählen auch sämtliche administrativen und organisatorischen Leistungen.
      8. Erflogt die Kündigung des Vertrages binnen weniger als 30 Tagen vor Beginn der Aufzeichnung, sind vom AG sämtliche bis dahin angefallenes Kosten zu vergüten, sowie 50 % der weiteren für die Produktion angesetzten, noch nicht entstandenen Kosten. Erfolgt die Kündigung binnen weniger als 7 Tage vor Beginn der Aufzeichnung, wird eine Zahlung von 75 % der für die Aufzeichnung kalkulierten Kosten fällig.
      9. Kündigt der AG den Vertrag nach Beginn der Dreharbeiten, so wird eine Zahlung der gesamten für die Aufzeichnung kalkulierten Kosten als Ausfallhonorar fällig.
      10. Findet eine Kündigung nach Vollendung der Dreharbeiten statt, so hat der AG die vollen Kosten der Aufzeichnung zu tragen, erhält jedoch keinen Anspruch auf das entstandene Material, sofern dies nicht ausdrücklich im Angebot festgelegt wurde.
      11. Entstehen LVP zusätzliche Kosten durch Änderungs-, oder Zusatzwünsche des AG, sind diese vom AG zu vergüten. LVP bemüht sich, diese Mehrkosten rechtzeitig und vollumfänglich dem AG mitzuteilen.
      12. Entscheidet sich LVP den Vertrag vorzeitig zu beenden, sind vom AG lediglich die bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Kosten zu tragen.
      13. Wird ein Drehtermin später als 10 Tage vor dem vereinbarten Aufzeichnungszeitraum durch den Auftraggeber verschoben, hat LVP Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.
      14. Wetterbedingte oder krankheitsbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Dreh’s sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Das Gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von LVP zurückzuführen sind.
      15. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 8 Stunden. Drehtage gelten als ganzer Arbeitstag, sobald 4 Stunden überschritten werden, Arbeitsaufwand der weniger als 4 Stunden beträgt, wird als 1/2 Drehtag berechnet. Vorbereitungs-, Fahrt- und Nachbereitungszeit werden als Arbeitszeit kalkuliert und berechnet.
      16. Überschreitet ein Drehtag die kalkulierte Arbeitszeit von 8 Stunden, wird ein Überstundenzuschlag von 10 % auf die 9 und 10. Stunde berechnet; ausgehend vom vereinbarten Tagessatz. Die Überstunden 11 und 12 werden mit 25 % Zuschlag berechnet.  Alle weiteren darüber hinaus anfallenden Überstunden werden mit 50 % Überstundenzuschlag berechnet.
  • Herstellungsbedingungen

    1. Die Herstellung des Werkes erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs, Storyboards, Moodfilms, Shotlist und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn. Nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags bzw. nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Werkes.
    2.  LVP wird das Werk nach dem zugrunde liegenden Plan in einer Qualität herstellen, die der den vergangenen Referenzen und dem Stil, sowie den Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.
    3. LVP trägt dabei die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Werkes. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Werks und die rechtliche Zulässigkeit trägt der AG, soweit seine Weisungen diesbezüglich befolgt wurden.
    4. Sofern der AG die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss das überlassene Material durch LVP aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.
    5.  Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für das von ihm überlassenen Produktionsmaterial verfügt und diese an LVP überträgt.
    6. LVP haftet bei Verlust oder Beschädigung überlassener Datenträger nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Datenträgers. Für den Verlust von Daten und Programmen auf überlassenen Datenträgern übernimmt LVP keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt, Datensicherungen durchzuführen.
    7. Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an verwendetem GEMA-pflichtigem Material besitzt.
    8. Kommt es durch Aufnahmen, die der AG in Fremdbetrieben veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernimmt LVP hierfür keine Haftung.
    9. Bis zur Abnahme des Films liegt das Risiko für Verlust, Beschädigung oder grob fahrlässig verursachte Mängel bei LVP.
    10. Mit der Ablieferung des fertigen Werkes geht das Risiko für Verlust an den AG über, auch wenn das Werk sowie die Rohdaten bei LVP oder bei einem von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.
    11. Der AG hat keinerlei Anspruch auf die Langzeitspeicherung der Rohdaten sowie des fertigen Werkes durch LVP. Es sei denn, dies wurde im Angebot ausdrücklich angeboten.
    12. Der AG stellt LVP von den Datenschutzbestimmungen zur Kundendaten-Speicherung frei und ermöglicht es LVP, die Rohdaten sowie persönlichen Daten des AG auf Online-Speicherlösungen wie OneDrive, Google Drive, Dropbox etc. zu speichern. Dies ist LVP auch dann gestattet, wenn nicht, gewährleistet werden kann, dass die Daten auf Servern der EU oder der Bundesrepublik Deutschland abgespeichert werden.
    13. Die Übergabe des fertigen Werkes findet per Download-Link statt. Das Werk gilt als abgenommen, sofern der AG nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt des Werkes die Abnahme schriftlich verweigert.
    14. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern das Werk der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch sofern das Werk von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des AG eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Ebenfalls verpflichten ist die Abnahme des Werkes, wenn LVP aus gestalterischen Gründen Änderungen am Konzept vorgenommen hat, um das Werk zu verbessern. Geschmacksretouren sind grundsätzlich ausgeschlossen.
    15. Reklamationen oder Änderungswünsche des AG müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Spätere Änderungen können nur durch eine zusätzliche Vergütung umgesetzt werden.
    16. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von LVP genehmigten Änderungen durch LVP selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
    17. LVP bemüht sich stets um bestmögliche Einhaltung der gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilten Lieferzeiten oder Termine. Es handelt sich dabei jedoch nicht um rechtlich bindende Fixtermine, außer diese wurden schriftlich so vereinbart und ausschließlich als solche deklariert. In der Auftragsbestätigung aufgeführte zeitliche Benennungen stellen keine ausreichende Deklarierung dar.
    18. Erkennt LVP, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
    19. Kommt es zu Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist LVP berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der AG zu tragen.
    20. Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die LVP trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, höhere Gewalt, etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.
    21. LVP und der AG sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.
  • Preise, Mehrwertsteuer, KSK

      1. Herstellungspreise werden für jedes Projekt in einem Kostenvoranschlag festgelegt. Wird vom Auftraggeber kein Kostenvoranschlag verlangt, gelten automatisch die aktuellen Preise sowie Tagessätze von LVP.
      2. Alle angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise, zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.
      3. Als gewerbetreibende Hersteller von Video und Fotoaufnahmen sind die Mitglieder von LVP verpflichtet eine Mehrwertsteuer von 19 % in Deutschland anzuwenden.
      4. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Reisekosten und Spesen, Hotelkosten, Transportkosten, Verpackung, Versand etc.) gehen grundsätzlich zulasten des Auftraggebers, auch wenn diese nicht direkt im Kostenvoranschlag kalkuliert wurden.
      5. Die von LVP berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß §24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der AG ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an LVP als nicht juristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom AG nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.
  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand von LVP ist Haar, Landkreis München.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik München.
    3. Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragserteilung bzw. bei der Bestätigung eines Angebots von LVP wirksam, sofern nicht andere oder zusätzliche Regelungen schriftlich getroffen werden.
    4. Sollte eine dieser Vereinbarungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an diese Stelle treten. Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Diese sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.

Stand 24.01.2023